Kinderrechte
Impulse für eine praxisorientierte Menschenrechtsbildung im Studium der Sozialen Arbeit
Abstract
Kinderrechte sind in den vergangenen Jahrzehnten verstärkt in das gesellschaftliche Bewusstsein gerückt. Maßgeblicher Einfluss kommt insofern dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention; UN-KRK) vom 20. November 1989 zu. Nach gegenwärtigem Stand zählt die UN-KRK 196 Vertragsstaaten, womit sie zu den Völkerrechtsabkommen mit der größten internationalen Zustimmung gehört. Für Deutschland trat die UN-KRK am 5. April 1992 in Kraft. Die dem Abkommen zugrundeliegende spezifische kinderrechtliche und subjektorientierte Perspektive hat in nachfolgende Menschenrechtsabkommen Eingang gefunden; spezielle Weiterentwicklungen der Kinderrechte finden sich in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention; UN-BRK), das für Deutschland am 26.03.2009 in Kraft trat. Auch auf nationaler Ebene sind insbesondere das Familienrecht und das Kinder- und Jugendhilferecht einer kindbezogenen Perspektive verpflichtet. Ebenso lassen aktuelle gesetzliche Entwicklungen diese kinderrechtliche Perspektive erkennen. So trat im Juni 2021 eine Gesetzesreform mit dem prägnanten Titel „Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz) - KJSG“ in Kraft und auch die zum Jahresbeginn 2023 in Kraft getretene Reform des Vormundschaftsrechts verfolgt das Ziel, den Mündel mit seinen Rechten als Subjekt ins Zentrum zu stellen. In der aktuellen sowie der vorangegangenen Legislaturperiode hat zudem die Diskussion um eine Aufnahme expliziter Kinderrechte in das Grundgesetz viel mediale Aufmerksamkeit erfahren.
Allerdings ist mit der Normierung von Kinderrechten noch nicht deren tatsächliche Verwirklichung garantiert. Insofern ist ein maßgeblicher Faktor die Kenntnis relevanter Akteure über kinderrechtliche Gewährleistungen. Entsprechend hat der UN-Kinderrechtsausschuss Deutschland 2022 erneut empfohlen, „sicherzustellen, dass alle Fachkräfte, die für und mit Kindern arbeiten, insbesondere in den Bereichen Bildung, Sozialarbeit, Migration und Justiz, systematisch zu Kinderrechten, dem Übereinkommen und dessen Fakultativprotokollen geschult werden“ und „die Menschenrechtsbildung in die Lehrpläne relevanter Berufsgruppen aufzunehmen und die Forschung im Bereich der Menschenrechtsbildung für relevante Berufsgruppen finanziell zu unterstützen und durch entsprechende Anreize zu fördern“.
Der vorliegende Beitrag setzt sich zum Ziel, einige Impulse zu der Fragestellung zu geben, wie die geforderte Menschenrechtsbildung hinsichtlich der Kinderrechte für die Lehre der Sozialen Arbeit konkretisiert werden kann. Zu diesem Zweck wird zunächst ein Überblick über Geltung, Umsetzungsanforderungen und Grundprinzipien der UN-KRK gegeben. Überlegungen zur verfassungsrechtlichen Umsetzung der Anforderungen der UN-KRK greifen die aktuelle Debatte über eine Aufnahme expliziter Kindergrundrechte ins Grundgesetz auf. Mit Blick auf die Verwirklichung kinderrechtlicher Gewährleistungen wird sodann exemplarisch auf die einfachgesetzliche Umsetzung von Konventionsrechten und die Anwendungspraxis eingegangen.